Umfrangreiche und kompetente Unterstützung
Hauptuntersuchung
Unsere Leistungen für Sie
Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO
Regelmäßig werden Fahrzeughalter durch einen Blick auf die Plakette auf ihrem Kennzeichen, den Fahrzeugschein oder den Bericht der letzten Hauptuntersuchung daran erinnert, dass eine neue Untersuchung für ihr Fahrzeug ansteht. Diese wiederkehrende Untersuchung basiert auf dem § 29 der StVZO, der vorsieht, dass Pkw in der Regel alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung (HU) müssen. Das Hauptziel dieser periodischen Fahrzeuguntersuchungen ist die Sicherstellung der Verkehrstauglichkeit. Dabei werden Fahrzeuge auf ihre Einhaltung von Vorschriften sowie auf technische Mängel überprüft. Zudem wirkt sich eine regelmäßige technische Kontrolle positiv auf die Lebensdauer des Fahrzeugs aus, da Mängel frühzeitig erkannt werden können.
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Was wird alles geprüft?
- Bremsanlage
- Lenkanlage
- Räder/Reifen
- Sichtverhältnisse
- Umweltbelastung
- Identifizierung
- Achsen und Aufhängung
- Fahrgestell, Rahmen,
- Aufbau
- Lichttechnische Einrichtung
Teiluntersuchung Abgas = Umweltschutz und frühzeitige Fehlererkennung
Seit dem 1. Januar 2010 ist die Teiluntersuchung Abgas ein integraler Bestandteil der Hauptuntersuchung gemäß § 29 für Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr. Das bedeutet, dass die Abgasuntersuchung gleichzeitig mit der HU von einem KÜS-Prüfingenieur durchgeführt werden kann. Ein Nichtbestehen dieser Teiluntersuchung führt automatisch zum negativen Abschluss der Hauptuntersuchung. Sollten die Abgasuntersuchung und die HU separat durchgeführt werden, muss der Nachweis des Abgasteils dem Prüfingenieur bei der Hauptuntersuchung vorgelegt werden.
Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO
Die Sicherheitsprüfung, oft als SP abgekürzt, ist eine wichtige Überprüfung für schwere Fahrzeuge, die zwischen zwei Hauptuntersuchungen stattfindet und von Fachleuten durchgeführt wird. Dabei werden sicherheitsrelevante Bauteile sowie besonders anfällige Teile auf Verschleiß und Reparaturbedarf untersucht. Diese Prüfung ist gesetzlich vorgeschrieben für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h haben, darunter Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, sowie Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 10 t und Kraftomnibusse sowie andere Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen. Bei der Sicherheitsprüfung wird eine nicht zerstörende Funktions- und Wirkungsprüfung durchgeführt, die sich auf fünf sicherheitsrelevante Baugruppen konzentriert: die Lenkanlage, Verbindungseinrichtungen mit Fahrwerk und Fahrgestell, Räder und Bereifung, Schalldämpferanlage und Bremsanlage. Die Zeitintervalle für diese Prüfungen variieren je nach Fahrzeugtyp, Gewicht und Alter und sind detailliert in Anlage VIII zur StVZO aufgeführt. Um Sie durch den Dschungel der Verordnungen und Paragraphen zu führen, stehen Ihnen die KÜS-Prüfingenieure gerne beratend zur Seite und führen gegebenenfalls diese Prüfung an Ihrem Fahrzeug durch.
Prüfungen nach §§ 41, 42 BO-Kraft
Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden, unterliegen aufgrund gesetzlicher Vorgaben einer strengeren Überwachung. Speziell für den Betrieb von Unternehmen im Personenverkehr wurde die Verordnung „BOKraft“ erlassen. Diese gilt für die Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmen, die dies entgeltlich oder geschäftsmäßig tun. Das bedeutet, dass Fahrzeuge wie Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen, die zur entgeltlichen Personenbeförderung genutzt werden, nicht nur der jährlichen Hauptuntersuchung unterliegen, sondern zusätzlich gemäß den spezifischen Prüfpunkten der BOKraft untersucht werden müssen.
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Besondere Prüfpunkte sind z.B.:
- Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
- Anbringung der Ordnungsnummer sowie der Unternehmeranschrift bei Taxen
- Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
- Automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen
- Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen
Prüfung von Gasanlagen an Reisemobilen und Wohnwagen
Fehler oder Mängel an der Flüssiggasanlage in Ihrem Wohnwagen oder Wohnmobil können schwerwiegende Schäden verursachen und sogar lebensgefährlich sein. Es ist daher essenziell, dass Installationen, Umbauten oder Reparaturen ausschließlich von qualifizierten Fachleuten durchgeführt werden. Stellen Sie sicher, dass Sie die Bedienungsanleitungen der Geräte sorgfältig durchlesen.
Die Flüssiggasanlage muss vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Reparatur und jedem Austausch eines Geräts von einem Fachmann überprüft werden. Bei der ersten Überprüfung erhalten Sie ein Prüfbuch, das stets im Fahrzeug mitgeführt werden sollte. Zusätzlich ist alle zwei Jahre eine regelmäßige Überprüfung erforderlich, deren Ergebnisse ebenfalls im Prüfbuch dokumentiert werden.
Sobald die Anlage als sicher bewertet wird, wird am Fahrzeug eine Prüfplakette angebracht. Beachten Sie, dass viele Campingplätze die Vorlage einer gültigen Gasanlagenprüfung verlangen.
Optimieren Sie Ihre Zeit und minimieren Sie Ihre Wege: Indem Sie Ihren Besuch bei einem KÜS-Prüfingenieur für die Haupt- oder Abgasuntersuchung nutzen, können Sie gleichzeitig Ihre Flüssiggasanlage überprüfen lassen.
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Das wird getestet:
Gasflaschenaufstellraum
Flüssiggastank
Druckregler
Vordruckregler
Schlauchleitungen
Rohrleitungen
Absperrventile
Gasgeräte
Abgasprüfung
Dichtigkeitsprüfung
Funktionsprüfung (Brennprobe)