Umfrangreiche und kompetente Unterstützung
Weitere Fahrzeuguntersuchungen
UVV-Prüfungen
-
Sicherheit für Arbeitsmittel
Das Übersehen ungeprüfter Arbeitsmittel kann nicht nur die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter gefährden, sondern auch die regulären Abläufe Ihres Betriebs erheblich stören. Minimieren Sie das Risiko von Unfällen, indem Sie sich an die Unfallverhütungsvorschriften halten und regelmäßige UVV-Prüfungen durchführen lassen. Wir unterstützen Sie dabei, potenzielle Gefahrenquellen zu identifizieren und Ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen.
-
Was muss geprüft werden?
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bildet die rechtliche Grundlage und schreibt vor, dass Arbeitsmittel und Arbeitsstätten sowohl bei der Erstinbetriebnahme als auch regelmäßig im Betriebsalltag überprüft werden müssen. Dabei müssen Ihre Hebebühnen, Rolltore, Leitern und andere Arbeitsmittel nicht nur bestimmte Qualitätsstandards erfüllen, sondern auch in tadellosem Zustand sein. Auf Wunsch führen wir diese Prüfungen auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durch, um Ihren Betrieb möglichst wenig zu beeinträchtigen.
-
Warum UVV-Prüfungen durchführen?
Das Hauptziel dieser Prüfungen ist der Schutz Ihrer Mitarbeiter sowie die Vermeidung von Betriebsunterbrechungen, die durch Maschinenausfälle entstehen können. Beides führt zu Produktivitätsverlusten. Regelmäßige Überprüfungen gewährleisten eine sichere Arbeitsumgebung und tragen dazu bei, wirtschaftliche Verluste zu minimieren.
Außerordentliche GWP
Zusätzlich zur regelmäßigen GWP gibt es auch die außerordentliche GWP, die von anerkannten Werkstätten für diese Tätigkeit durchgeführt wird. Diese außerordentliche Prüfung wird im Falle von Reparaturen und Wartungsarbeiten an der Gasanlage oder nach einem Unfall oder Fahrzeugbrand durchgeführt.
Prüfung von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen (GWP, GSP)
Gassystemeinbauprüfung (GSP)
Die GSP (Gas System Prüfung) erfolgt einmalig nach der Installation einer Gasanlage, die gemäß der europäischen Norm ECE-R115 zertifiziert ist, und wird von Prüfingenieuren anerkannter Prüforganisationen sowie amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt. Für Gasanlagen, die nicht der ECE-R115 Norm entsprechen, ist eine individuelle Begutachtung gemäß § 21 StVZO notwendig. Diese Begutachtung darf ausschließlich von amtlich anerkannten Sachverständigen vorgenommen werden.
-
Die GSP umfasst die Überprüfung:
- Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
- Überprüfung, ob die Gasanlage in diesem spezifischen Fahrzeug eingebaut werden darf (Verwendungsbereich
- Überprüfung der Übereinstimmung der Einzelkomponenten mit den dazugehörigen Dokumenten der Gasanlage
- Überprüfung der Vollständigkeit der Dokumente, inklusive der Genehmigungsurkunde nach ECE R115, des Benutzerhandbuchs und des Einbauhandbuchs
- Beurteilung des Zustands der Gasanlage
- Kontrolle der korrekten Befestigung und des fachgerechten Einbaus der Komponenten
- Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage
- Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
GWP – Zusätzliche Untersuchung für gasbetriebene Kraftfahrzeuge
Gasbetriebene Kraftfahrzeuge unterliegen regelmäßigen eigenständigen Untersuchungen ihrer Gasanlage. Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP (Wiederkehrende Gasprüfung) eine wiederkehrende Untersuchung, die normalerweise im Rahmen der Hauptuntersuchung erfolgt. Alternativ kann die GWP auch separat durchgeführt werden, und zwar zeitnah vor der Hauptuntersuchung (innerhalb von maximal 12 Monaten). In der GWP werden alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen überprüft, unabhängig davon, ob sie gemäß der europäischen Regelung ECE R115 genehmigt sind.
-
Diese Untersuchung beinhaltet:
- Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
- Überprüfung des Zustands der Gasanlage
- Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten
- Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage
Einzelgenehmigung durch den Technischen Dienst der KÜS
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Begutachtungen zur Erlangung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge gemäß § 21 StVZO umgangssprachlich als „Einzelabnahmen“, „Vollgutachten“ oder „21er“ bezeichnet. Diese Dienstleistung wird beispielsweise erforderlich, wenn die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erloschen ist, beispielsweise aufgrund von mehreren gegenseitig beeinflussenden Umbauten am Fahrzeug, die nicht durch vorhandene Prüfzeugnisse wie ABE, ECE oder Teilegutachten abgedeckt sind.
Ein typisches Beispiel einer Sondereintragung ist eine Fahrwerksänderung in Verbindung mit Spurverbreiterungsplatten und einer größeren Rad-/Reifenkombination. Solche umfassenden Tuningmaßnahmen führen in der Regel dazu, dass § 19 (2) StVZO Anwendung findet und eine entsprechende Begutachtung nach § 21 StVZO erforderlich ist. Auch bei Importfahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung oder bei Fahrzeugen, deren Daten unvollständig oder nicht mehr vorhanden sind, ist eine Einzelabnahme zur Inbetriebnahme erforderlich.
Die Erstellung der Gutachten im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens darf ausschließlich durch einen Zeichnungsberechtigten für das Gesamtfahrzeug eines Technischen Dienstes oder durch amtlich anerkannte Sachverständige erfolgen - eine Dienstleistung, die wir Ihnen anbieten können!
Unser Tipp: Kommen Sie vor Beginn der Umbaumaßnahmen an Ihrem Fahrzeug zu uns. Mit unseren Experten können Sie die geplanten Maßnahmen besprechen und klären, was möglich ist und was nicht. Auf diese Weise vermeiden Sie eventuelle unangenehme Überraschungen nach einem umfangreichen Umbau Ihres Fahrzeugs.
Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO
Gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) müssen bestimmte Änderungen am Fahrzeug von einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) begutachtet werden. Die jeweilige Zuständigkeit ist in den §§ 19 bzw. 21 der StVZO festgelegt.
Für den Ein- oder Anbau von Teilen, für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) erforderlich ist, ist eine Änderungsabnahme oder Eintragung notwendig. Diese Änderungsabnahme kann nur positiv abgeschlossen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
-
Das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich).
-
Die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden.
-
Das Fahrzeug muss auch nach den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein.
Die erfolgreiche Änderungsabnahme wird durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises, der den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen bestätigt, schriftlich dokumentiert.
Es besteht die Möglichkeit, dass die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen nicht unmittelbar in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müssen. Stattdessen können sie erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) übernommen werden. In diesem Fall ist es ausreichend, den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Die Entscheidung darüber, ob die Änderungen direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müssen, wird durch das Teilegutachten (TGA) oder die Teilegenehmigung bzw. durch den § 27 StVZO bestimmt. In jedem Fall wird diese Information von dem KÜS-Prüfingenieur auf dem Nachweis vermerkt.